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Coronavirus-Testverordnung - TestV (inkl. Kostenerstattungs-Festlegungen)

Archiv (2)

Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronavirus-Testverordnung – TestV)

vom 29. Juni 2022

Bundesgesundheitsministerium (BMG)
Stand: 29. Juni 2022


Antigentest-Sets

 

eine Kooperation der unizell Medicare GmbH und des DBfK

Tool für das betriebseigene Testkonzept
Für teil- und vollstationäre Einrichtungen stehen jeweils bis zu 30 Tests im Monat, bei ambulanten Diensten jeweils bis zu 20 Tests im Monat pro versorgter Person zur Verfügung; die konkrete Menge legt das Gesundheitsamt fest. Die Erlaubnis auf Durchführung eines Antigen-Schnelltests muss beim zuständigen Gesundheitsamt beantragt werden. Im Rahmen dessen muss auch ein einrichtungsspezifisches Testkonzept vorgelegt werden. Mit dem von unizell Medicare entwickelten Onlinetool, können Sie kostenlos in wenigen Schritten Ihr individuelles Testkonzept für das Gesundheitsamt erstellen, Ihren konkreten Bedarf an Schnelltest errechnen und direkt bestellen. Hier geht es zum Unizell-Testkonzept-Tool: https://testkonzept.unizell.de 

Stand: 01. April 2021

 
 
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