BERLIN - Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat sich mit einem Schreiben an die Leistungserbringer der Außerklinischen Intensivpflege gewandt - hier geht es darum, dass am 01.Juli 2024 noch nicht allen Leistungserbringern neue AKI-Verträge bzw.- Vergütungen gemäß § 132 l SGB V vorliegen werden.
BERLIN - Die Verbände der Leistungserbringer auf der Bundesebene und der GKV-Spitzenverband konnten sich im April 2024 auf Finanzierungsvereinbarungen für die Refinanzierung der Telematikinfrastruktur in der Pflege einigen. Die Finanzierungsvereinbarungen treten nun rückwirkend zum 01. Juli 2023 in Kraft.
Die beiden Finanzierungsvereinbarungen
sowie weitere Informationen finden Sie hier.
BERLIN - Die Geschäftsstelle Tarifliche Entlohnung in der Langzeitpflege veröffentlicht immer am Monatsletzten - zuletzt am 29. Februar 2024 - die Übersichten zu den Entlohnungsniveaus und Zuschlägen sowie Tarifvertragswerken und kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nach § 82c Abs. 5 SGB XI nach Bundesländern.
Die Veröffentlichungen stellen wir unter www.dbfk-unternehmer.de/tariftreuerichtlinien zum Download zur Verfügung.
BERLIN - Aufgrund des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) wurden die "Tariftreue"-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes geändert und sind nach der Genehmigung der zuständigen Ministerien in Kraft getreten:
Die Anpassungen betreffen insbesondere Pflegeeinrichtungen, die sich an einen Tarifvertrag / eine kirchliche AVR anlehnen. Wenn diese Pflegeinrichtungen Mitarbeitende, die nicht unter die Tariftreueregelungen fallen, trotzdem tarifgerecht entlohnen, darf dies nicht in den Vergütungsverhandlungen als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Allerdings erstreckt sich dann die Nachweispflicht gemäß Nachweis-Richtlinien auch auf diese Mitarbeitenden.
Die Richtlinien stehen unter www.dbfk-unternehmer.de/tariftreuerichtlinien zum Download zur Verfügung.
NORDWEST - Das DBfK-Poster zu den Leistungen Pflegeversicherungen (01.01.-31.12.2024) wurde erstellt und steht ab sofort unter www.dbfk-unternehmer.de/poster zum Download zur Verfügung.
BERLIN - Der GKV-Spitzenverband hat heute Fragen und Antworten (FAQ) zur Umsetzung der Ergänzungshilfen-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 154 Abs. 3 Satz 1 SGB XI veröffentlicht - diese sind in unserem Downloadbereich verfügbar.
Beachten: Die Frist für die Anträge für die Ergänzungshilfen für die Monate Oktober 2022 bis Februar 2023 endet grundsätzlich am 22. März 2023.
BERLIN - Gemäß § 154 SGB XI erhalten zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise erstattet. Sie haben einen Anspruch auf die sogenannte Ergänzungshilfe für den Zeitraum vom 01.10.2022 bis zum 30.04.2024. Hierbei handelt es sich um die Erstattung der jeweils einrichtungsindividuellen Differenz zwischen der Höhe der monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung des Referenzmonats März 2022 und der aktuellen monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung aus Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds. Näheres hierzu regeln die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 154 Abs. 3 Satz 1 SGB XI zur Geltendmachung der jeweils einrichtungsindividuellen Ergänzungshilfen für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom i. S. d. § 154 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (Ergänzungshilfen-Richtlinien). Die Richtlinien und das entsprechende Antragsformular sind in unserem Downloadbereich verfügbar.
BERLIN - Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 22. Februar 2023 die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 84 Absatz 7 SGB XI zum Nachweisverfahren über die bei der Pflegevergütung zu Grunde gelegte Bezahlung von Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen (Nachweis-Richtlinien) vom 07. November 2022 genehmigt. Die Richtlinien sollten laut Gesetz bereits bis zum 01. Juli 2022 veröffentlicht werden.
Die Richtlinien regeln u.a., welche Unterlagen die Pflegekassen anfordern dürfen, um zu prüfen, ob die Entlohnung, die der aktuellen Vergütungsvereinbarung zugrunde liegt, eingehalten wird. Das Nachweisverlangen kann sich auf den laufenden und / oder auf den zuletzt vergangenen Vergütungszeitraum, längstens aber auf die vergangenen 24 abgeschlossenen Monate vor Zugang des Verlangens, beziehen (Nachweiszeitraum). Der Nachweiszeitraum kann frühestens am 01. September 2022 beginnen.
Die genehmigten Richtlinien stehen unter www.dbfk-unternehmer.de/tariftreuerichtlinien zum Download zur Verfügung.
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