• Slide - Download

Informationen zur Telematik für die Unternehmer:innen im DBfK

Das Thema Digitalisierung und Telematik gewinnt auch im Pflegesektor zunehmend an Bedeutung. Seit dem 1. Juli 2025 müssen ambulante Pflegedienste gemäß § 360 Abs. 8 SGB V an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sein. Gleichzeitig entwickeln sich die technischen Zugangsmöglichkeiten und die verfügbaren Anwendungen kontinuierlich weiter. Die vorliegende Übersicht informiert über die wesentlichen Anforderungen, Anwendungen, Fristen und Finanzierungsmöglichkeiten.

Was ist die Telematikinfrastruktur (TI)?

Die Telematikinfrastruktur (TI) ist die sichere digitale Vernetzungsplattform des Gesundheitswesens. Sie ermöglicht den sektorenübergreifenden Austausch von Gesundheitsdaten und die Nutzung digitaler Anwendungen und Dienste durch berechtigte Akteure des Gesundheitswesens. Weitere Informationen zur TI stellt die  gematik GmbH zur Verfügung.

Pflegeeinrichtungen müssen an die Telematikinfrastruktur angebunden sein und können - abhängig von den jeweiligen gesetzlichen Zugriffsberechtigungen und technischen Voraussetzungen - verschiedene Anwendungen und Dienste der TI nutzen. Hierzu gehören insbesondere:

  • ePA – elektronische Patientenakte

  • elektronische Medikationsliste und elektronischer Medikationsplan in der ePA

  • KIM – Kommunikation im Medizinwesen als sicherer, verschlüsselter Kommunikationsdienst

  • NFDM – Notfalldatenmanagement

  • E-Rezept und weitere elektronische Verordnungen

  • Hinweise auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen (Zugriff mit Einwilligung der versicherten Person)

Auf Erklärungen zur Organ- und Gewebespende haben Pflegefachpersonen keinen Zugriff.

Einen Überblick über das Zusammenspiel zentraler Anwendungen der TI finden Sie in der Grafik am Ende dieser Information. Weiterführende Informationen zu den Anwendungen finden Sie im Fachportal der gematik: https://fachportal.gematik.de

Welche Fristen und Verpflichtungen sind zu beachten?

Seit dem 1. Juli 2025 müssen ambulante Pflegedienste gemäß § 360 Abs. 8 SGB V an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sein. Für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen nach SGB XI ergibt sich die Verpflichtung zur TI-Anbindung ebenfalls zum 1. Juli 2025 aus § 341 Abs. 8 SGB V.

Zeitplan der TI-Anwendungen und elektronischen Prozesse in der ambulanten Pflege | Stand: Oktober 2026
Zeitpunkt     Meilenstein
01.04.2025 Vollelektronische Abrechnung von Pflegeleistungen (SGB XI) einschließlich elektronischem Leistungsnachweis (eLNW) über KIM möglich.
01.07.2025 Verpflichtende TI-Anbindung für Pflegeeinrichtungen (SGB XI) sowie für Leistungserbringer der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V) und der außerklinischen Intensivpflege (§ 37c SGB V)
01.10.2026 Start der Testphase der vollelektronischen Abrechnung (HKP / SGB V) mit Testdaten.
01.02.2027 Start der Erprobungsphase der zweiten Ausbaustufe der vollelektronischen Abrechnung mit ausgewählten Leistungserbringern: Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI sowie Leistungen der häuslichen Krankenpflege (HKP / SGB V).
01.06.2027 Start des Produktivbetriebs der vollelektronischen Abrechnung für Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI sowie für Leistungen der häuslichen Krankenpflege (HKP / SGB V); freiwillige Nutzung möglich.
01.10.2027 Verpflichtende vollelektronische Abrechnung über KIM für die ambulante Pflege nach SGB XI und die häusliche Krankenpflege (HKP / SGB V).
01.09.2028 Geplanter Start der verpflichtenden elektronischen Verordnung häuslicher Krankenpflege (eVO HKP) - nach dem Regierungsentwurf des Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG).

 

Welche technischen Voraussetzungen sind notwendig?

Zunächst benötigt die Pflegeeinrichtung einen geeigneten Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI). Dieser kann über einen eigenen Konnektor oder über ein TI-Gateway eines von der gematik zugelassenen Anbieters erfolgen. Beim TI-Gateway wird der Zugang über einen zentral betriebenen Highspeed-Konnektor im Rechenzentrum des Anbieters hergestellt; ein eigener Konnektor in der Pflegeeinrichtung ist dabei nicht erforderlich.

Für die Nutzung von KIM muss die Pflegeeinrichtung gegenüber der TI eindeutig authentisiert sein. Beim klassischen TI-Zugang erfolgt dies über eine Institutionskarte (Security Module Card Typ B, kurz SMC-B). Diese kann beim elektronischen Gesundheitsberuferegister in Münster (eGBR) beantragt werden. Ebenso kann dort bundesweit der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) für Pflegefachpersonen beantragt werden. Für die Nutzung einer physischen SMC-B oder eines eHBA wird ein geeignetes eHealth-Kartenterminal benötigt.

Bei Nutzung eines TI-Gateways kann die Institutionsidentität alternativ als SM-B über ein Hardware Security Module (HSM-B) im Rechenzentrum des TI-Gateway-Anbieters bereitgestellt werden. In diesem Fall entfällt die physische SMC-B im Kartenterminal. Für die Nutzung von eHBA oder eGK wird weiterhin ein eHealth-Kartenterminal benötigt.

Für die Nutzung der jeweiligen TI-Anwendungen ist zudem deren Integration in die verwendete Branchen-, Pflege- bzw. Abrechnungssoftware erforderlich.

Wie werden die Kosten der TI-Anbindung refinanziert?

Die Kosten für die Anbindung an und den Betrieb der Telematikinfrastruktur werden über eine monatliche TI-Pauschale refinanziert. Die geltenden Finanzierungsvereinbarungen und weitere Informationen zur Refinanzierung finden Sie hier:
https://www.dbfk-unternehmer.de/download/arbeitshilfen/telematikinfrastruktur-ti/finanzierungsvereinbarungen 

Wer sind die zuständigen Anlaufstellen?

Zur Abrechnung der Kosten des TI-Anschlusses hat der GKV-Spitzenverband ein Antragsportal eingerichtet. Weitere Informationen zur Antragstellung und zu den erforderlichen Nachweisen finden Sie direkt im Antragsportal des GKV-Spitzenverbandes:
https://antraege.gkv-spitzenverband.de/ 

Für die bundesweite Ausgabe der Institutionskarte (SMC-B) sowie des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA)für die Pflege ist das elektronische Gesundheitsberuferegister (eGBR) bei der Bezirksregierung Münster zuständig: www.egbr.de

Der DBfK hat mit einem Vertrauensdienstleister (Kartenhersteller) eine Kooperationsvereinbarung geschlossen - weitere Informationen im Downloadbereich.


 Quelle: gematik GmbH


Links

GKV-Antragsportal | https://antraege.gkv-spitzenverband.de 

Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege | www.kompetenzzentrum-pflege.digital/ 

Elektronisches Gesundheitsberuferegister eGBR | https://egbr.de 

Gematik zur TI in der Pflege | www.gematik.de/pflege

TI-Score | www.ti-score.de 

Mitgliedervorteil | Rabattierung eHBA / SMC-B


Präsentationen

Präsentation - gemeinsame Informationsveranstaltungen - Telematikinfrastruktur (TI) - DBfK / gematik - 21.09.2023 / 05.10.2023

Präsentation - gemeinsame Informationsveranstaltungen - elektronisches Gesundheitsberuferegister (eGBR) - DBfK / eGBR - 25.10.2023 / 08.11.2023 

Präsentation - Update zur Telematikinfrastruktur (TI) - 24.06.2024

Präsentation - Update zur Telematikinfrastruktur (TI) - 13.03.2025