BERLIN - Aufgrund des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) wurden die "Tariftreue"-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes geändert und sind nach der Genehmigung der zuständigen Ministerien in Kraft getreten:
- Zulassungs-Richtlinien nach § 72 Abs. 3c SGB XI
- Pflegevergütungs-Richtlinien nach § 82c Abs. 4 SGB XI
- Nachweis-Richtlinien nach § 84 Abs. 7 SGB XI
Die Anpassungen betreffen insbesondere Pflegeeinrichtungen, die sich an einen Tarifvertrag / eine kirchliche AVR anlehnen. Wenn diese Pflegeinrichtungen Mitarbeitende, die nicht unter die Tariftreueregelungen fallen, trotzdem tarifgerecht entlohnen, darf dies nicht in den Vergütungsverhandlungen als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Allerdings erstreckt sich dann die Nachweispflicht gemäß Nachweis-Richtlinien auch auf diese Mitarbeitenden.
Die Richtlinien stehen unter www.dbfk-unternehmer.de/tariftreuerichtlinien zum Download zur Verfügung.