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Finanzierungsvereinbarungen

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TI-Pauschale

Zum Ausgleich der Kosten der Ausstattung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur (TI) erhält jede Pflegeeinrichtung eine monatliche TI-Pauschale. Die TI-Pauschale setzt sich aus einer Grundpauschale sowie einer Zuschlagspauschale - jede Pflegeeinrichtung einen Anspruch auf zwei Zuschlagspauschalen - zusammen.

TI-Pauschale 01. Juli - 31. Dezember 2023 ab 01. Januar 2024
Grundpauschale 192,80 € 200,22 €
Zuschlagspauschale 7,20 € 7,48 €
Gesamt | Grundpauschale + 2 Zuschlagspauschalen 207,20 € 215,18 €

 

Eine Pflegeeinrichtung, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 30. Juni 2023 erstmals an die TI angebunden worden ist und eine Erstattung der Erstausstattungskosten nach der bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung geltenden Finanzierungsvereinbarung bereits erhalten hat, erhält während einer Dauer von 30 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstausstattung (Tag des TI-Anschlusses) monatlich eine jeweils um fünfzig Prozent reduzierte TI-Pauschale.

 

Anleitung der Antragsstellung im GKV-Antragsportal - https://antraege.gkv-spitzenverband.de - für 3 verschiedene Fallkonstellationen

Beantragung des Ausgleichsanspruchs der bei den Pflegeeinrichtungen entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 106b SGB XI i. V. m. § 380 Absatz 2 Nr. 4 SGB V

Stand: 24. April 2024

Eigenerklärung nach § 3 Abs. 1 bis 4 und § 4 Abs. 1 der Vereinbarung zum Ausgleich der bei den zugelassenen Pflegeeinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebes der Telematikinfrastruktur gemäß § 106b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB XI sowie § 380 Absatz 2 Nr. 4 SGB V

Stand: 10. April 2024

Vereinbarung des Verfahrens zur Kostenerstattung gemäß § 106b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 380 Absatz 2 Nr. 4 SGB V
(Finanzierungsvereinbarung)

gültig ab 01. Juli 2023

Stand: 09. April 2024

Vereinbarung des Verfahrens zur Kostenerstattung gemäß § 380 Absatz 2 Nr. 4 SGB V
(Finanzierungsvereinbarung)

gültig ab 01. Juli 2023

Stand: 10. April 2024

 
 
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