Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7 Absatz 2 TestV
zum Ausgleich der durch die Coronavirus-Testverordnung anfallenden außerordentlichen Aufwendungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag vom 13.11.2020 mit Änderung vom 05.12.2022
(Kostenerstattungs-Festlegungen TestV)
Stand: 22.12.2022
Fragen und Antworten zur Umsetzung der Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 7 Absatz 2 TestV zum Ausgleich der durch die Coronavirus-Testverordnung anfallenden außerordentlichen Aufwendungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag
Erstellt vom GKV-Spitzenverband mit Hinweisen des Bundesministeriums für Gesundheit
Stand: 16.12.2022
Geltendmachung der durch die Coronavirus-Testverordnung anfallenden außerordentlichen Aufwendungen für Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 7 Abs. 2 TestV
zwischen dem 01.12.2022 - 28.02.2023
Stand: 31. Januar 2023
Stand: 11. Dezember 2020
Stand: 11. Dezember 2020